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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) von ARDIS GmbH gelten für alle Aufträge, Auftragsproduktionen und sonstigen Rechtsgeschäfte mit Kunden von ARDIS GmbH, auch wenn sie bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung jedenfalls die Kenntnisnahme der AGB. Abweichungen von den AGB von ARDIS GmbH gelten nur, wenn diese von ARDIS GmbH schriftlich anerkannt wurden.
1.2 Sämtlichen Geschäftsbedingungen und Hinweisen auf Aufträgen, Bestellscheinen, etc. von Kunden von ARDIS GmbH wird ausdrücklich widersprochen.
1.3 Ein für ARDIS GmbH bindender Vertrag kommt nur durch schriftlichen (Brief, E-Mail oder Telefax) Vertragsabschluss zustande. Auf eine Kundenanfrage hin wird ARDIS GmbH ein schriftliches Angebot erstellen. Wenn der Kunde das Angebot binnen angemessener Frist schriftlich annimmt und Auftragsklarheit gegeben ist, kommt der Auftrag zustande. Ein mündliches Abgehen von der Schriftform ist ausgeschlossen und unwirksam.
1.4 Auftragsklarheit setzt voraus, dass ein schriftlicher Auftrag vorliegt, diese AGB vom Kunden akzeptiert werden, Inhalt und Umfang des Auftrags einvernehmlich festgelegt sind und der Kunde eine allfällige Anzahlung gemäß 3.2 geleistet hat. Ein Rahmen für den Fertigstellungstermin kann schriftlich vereinbart werden, wobei ARDIS GmbH diesen nur unter normalen Wetterbedingungen und bei einer gleichbleibender Befund- und Fundlage, sowie keinen weiteren Verzögerungen und den unter Punkt 4. angegebenen Bestimmungen garantiert.
1.5 Insoweit die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl Nr. 140/1979 in der geltenden Fassung) etwa für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zwingend erfordern, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Vertragsabschluss und Preise

2.1 Angebote von ARDIS GmbH sind bezüglich Umfang, Dauer, Qualität, Preisen, Fertigstellungsfrist unverbindlich und freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als fest bzw. verbindlich vereinbart wurden.
2.2 Alle Preise verstehen sich ab Sitz Innsbruck, in der angegebenen Währung, exkl. Umsatzsteuer und sonstiger Steuern und Abgaben.
2.3 Die Preise unterliegen der Wertsicherung gemäß Verbraucherpreisindex 2000 = 100, wobei als Basis für die Berechnung der verlautbarte Index für den Monat der Auftragserteilung gilt. Indexschwankungen werden ab einer Änderung von 5% berücksichtig; wird der Schwellenwert überschritten ist die gesamte Veränderung des Konsumentenpreisindex zu berücksichtigen. Die derart neu berechnete Indexzahl ist die Ausgangsbasis für die Berechnung der nächsten Indexanpassung. Sollte der Index nicht mehr verlautbart werden, so wird er durch den Nachfolgeindex ersetzt. Wird keine Nachfolgeindex veröffentlicht, so ist die Wertsicherung so zu berechnen, dass sie der Kaufkraftminderung entspricht.
2.4 Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung, zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und Zinseszinsen und zuletzt auf Kapital angerechnet. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von ARDIS GmbH mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt Forderungen gegen Ardis Archäologie des Mag. Karsten Wink an Dritte abzutreten.

3. Zahlung

3.1 Zahlungsort ist Innsbruck.
3.2 Alle Rechnungen sind 14 Tage netto nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei einer Auftragssumme über Euro 20.000,-- ist eine Anzahlung von 20% bei Auftragserteilung zu leisten, widrigenfalls ist ARDIS GmbH an den Auftrag nicht gebunden.
3.3 Für den Fall des (auch unverschuldeten) Zahlungsverzuges des Kunden ist ARDIS GmbH berechtigt die geltenden Verzugszinsen der Österreichischen Nationalbank per anno in Rechnung zu stellen. Ab der ersten Mahnung stellt ARDIS GmbH EUR 2,50 an Mahnspesen in Rechnung, bei fortgesetztem Verzug auch die Kosten eines Inkassoinstituts oder Anwaltskosten. Darüber hinaus kann ARDIS GmbH ihre Forderungen gegen einen Kunden aus einem Vertragsverhältnis zu jeder Zeit an eine Faktor Bank abtreten, ohne den Kunden darüber ausdrücklich zu informieren.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet mit dem Auftrag ARDIS GmbH seine UID-Nummer bekannt zu geben.

4. Leistungen

4.1 Archäologische Untersuchungen im Boden und in Gebäuden
4.1.1. Alle archäologischen Untersuchungen unterliegen den nationalen Gesetzes des Bundesdenkmalschutzes und können nur im völligen Einklang mit den Gesetzen ausgeführt werden. Zu diesem Zweck ist die Durchführung der Untersuchungen erst nach Erteilung einer gültigen Grabungsgenehmigung möglich. Alle archäologischen Untersuchungen müssen in engster Rücksprache mit den zuständigen Landeskonservatoraten erfolgen. Diese Stellen, die das öffentliche Interesse repräsentieren können zur vollständigen oder teilweisen Auflösung von Verträgen zwischen ARDIS GmbH und dem Kunden führen. In diesem Fall ist jener Teil der Arbeiten, der bereits geleistet wurde, entsprechend der unter 3. genannten Punkte zu bezahlen.
4.1.2. ARDIS GmbH macht ausdrücklich auf die Unsicherheit in der Kalkulation und Prognose archäologischer Hinterlassenschaften aufmerksam. ARDIS GmbH ist bemüht, innerhalb der festgelegten Fristen und Kostenrahmen das jeweilige Grabungsprojekt abzuschließen, übernimmt aber ausdrücklich keine Verantwortung für Verzögerungen auf Grund von Schlechtwetterphasen, Änderungen in der archäologischen Befund- oder Fundsituationen, Vorschriften des Bundesdenkmalamtes oder anderen nicht vorhersehbaren Verzögerungen. ARDIS GmbH nimmt ausdrücklich auch keine Verantwortung für Verzögerungen, die durch Dritte oder deren Arbeiten oder Fehlorganisation entstehen. ARDIS GmbH nimmt ausdrücklich keine Verantwortung für Verzögerungen auf Grund geltender Sicherheitsbestimmungen, oder statischer Vorschriften oder Anweisungen, die ein Weiterarbeiten oder das Fertigstellen bestimmter Teilflächen verhindern oder verzögern.
4.1.3. ARDIS GmbH übernimmt keine Haftung für die Erhaltung der ausgegrabenen Strukturen und Befunde. ARDIS GmbH übernimmt keine Haftung für den Erhalt der im Zuge der Grabung geborgenen Funde. Diese werden entsprechend der Vorschriften des Bundesdenkmalamtes geborgen und verpackt. Ihre weitere Lagerung, Restaurierung, Inventarisierung liegen nicht im Verantwortungsbereich von ARDIS GmbH und ARDIS GmbH übernimmt hierfür keine Haftung.
4.1.4. Die archäologische Dokumentation erfolgt entsprechend den Vorschriften des Bundesdenkmalamtes. Jedwede Dokumentation, die darüber hinaus geht, muss mit ARDIS GmbH schriftlich vereinbart werden.
4.1.5. Alle Daten der archäologischen Dokumentation verbleiben nach Abschluss der archäologischen Untersuchungen vorerst im Besitz von ARDIS GmbH und werden nach Einhaltung der vom Bundesdenkmalamt vorgeschriebenen Frist, dem zuständigen Landeskonservatorat vollständig abgegeben.
4.1.6. Alle Urheberrechte auf die gesamte Dokumentation, ausdrücklich alle Bild- Zeichenmaterialien, schriftlichen Beschreibungen, Protokolle, Vermessungsdaten, verbleiben bei ARDIS GmbH. Es ist immer der Namensverweis auf ARDIS GmbH anzuführen.
4.2. ARDIS GmbH übernimmt Inventarisationsarbeiten nach den Standards der archäologischen Wissenschaft und den Vorgaben des zuständigen Landeskonservatorates. Eine Abweichung von diesen Vorgaben muss schriftlich mit ARDIS GmbH festgelegt werden und vom Bundesdenkmalamt bestätigt werden. ARDIS GmbH übernimmt über den Zeitpunkt der Inventarisation hinaus keinerlei Haftung für den Erhalt oder die Auffindbarkeit der Funde. Diese werden vollständig an das zuständige Amt oder Museum abgegeben. Spätere Forderungen, die sich auf einen Zeitpunkt nach Abgabe beziehen werden vollständig abgewiesen und ARDIS GmbH übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
4.3. Konzepte, Musealisierungen, Ausstellungen, Vorträge, Öffentlichkeitsarbeit, sonstige Lieferungen etc.
4.3.1. ARDIS GmbH stellt auf Anfrage und mit Auftragserteilung sein Wissen, seine Ideen, Konzepte, Präsentationen etc. zur Verfügung. Hier gelten insbesondere die Bestimmungen des Punktes 10.
4.4.Mauerwerksrekonstruktionen/-instantsetzungen Auf Anfrage und nur mit Zustimmung des zuständigen Landeskonservatorates rekonstruiert bzw. setzt ARDIS GmbH Mauerwerke von ergrabenen Befunden instant. Die Pflege und Bewahrung dieser unterliegt - sofern nicht anders vereinbart - vollständig dem Auftraggeber. Für diese Arbeiten werden zum großen Teil natürliche Stoffe verwendet, so dass eine Gewährleistung im Sinne einer dauerhaften Haltbarkeit nicht gegeben wird. ARDIS GmbH übernimmt keinerlei Haftungen für Mauerwerksrekonstruktionen oder -instandhaltungen. Ebenso übernimmt ARDIS GmbH keine statische Gewährleistung.
4.5 Verweigert ein Kunde die Annahme der Leistung, so hat er unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtung sämtliche Kosten des Transportes, der Lagerung und Vorleistungen zu tragen.

5. Leistungsumfang

5.1 ARDIS GmbH erbringt gegenüber ihren Kunden insbesondere nachstehende Leistungen: Archäologische Untersuchungen im Boden und in Gebäuden, archäologsiche Surveys, Museale Gestaltungen, Museumskonzepte, Führungen, Vorträge, Workshops, Experimentalarchäologsiche Vorführungen etc. Als Referenz gilt das auf der Website www.ardis-archaeology.com veröffentlichte Leistungsspektrum.
5.2 Durchführung, Ausgestaltung, Inhalt und Umfang der Leistungen obliegen grundsätzlich ARDIS GmbH und den Gesetzen des nationalen Bundesdenkmalamtes.
5.3. ARDIS GmbH erstellt alle Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und nach dem technischen wie wissenschaftlichen Stand der jeweiligen archäologischen Wissenschaften und Forschungen. Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen, neue Forschungen, Ergebnisse, Vergleiche oder ähnliches feststellen lassen, so übernimmt ARDIS GmbH keine Haftung und keine Kosten, die mit einer Aktualisierung der Leistung in Zusammenhang stehen.

6. Lagerkosten

ARDIS GmbH verrechnet ab 3 Monaten nach Abschluss der archäologischen Maßnahme die folgenden Lagerkosten/Monat.

Bis 10kg € 4,50
Bis 50kg € 6,50
Über 50kg € 8,50

Diese Preise verstehen sich netto und betreffen die fachgerechte Lagerung archäologisch relevanter Funde unter Berücksichtigung der aktuellen Richtlinien des BDA inklusive der entsprechenden Versicherung (ausgenommen hiervon sind überschnittlich wertvolle Funde, über die gesondert informiert wird).

7. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Bildinhalte, Dokumentation, Ergebnisse, etc. bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von ARDIS GmbH gegen den Kunden Eigentum von ARDIS GmbH. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung von ARDIS GmbH.
6.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die im Vorbehaltseigentum von ARDIS GmbH stehende Ware weiter zu veräußern, sie zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Wird von dritter Seite auf im Vorbehaltseigentum von ARDIS GmbH stehende Waren Exekution geführt oder sonst gegriffen, hat der Kunde ARDIS GmbH unverzüglich zu verständigen und ARDIS GmbH allfällige mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche erwachsende Kosten zu ersetzen.
6.3 Auch bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung der gelieferten Daten bleibt der Eigentumsvorbehalt von ARDIS GmbH aufrecht; in diesem Fall ist vereinbart, dass ARDIS GmbH an der durch diese Verarbeitung entstandenen Sache ein aliquoter Miteigentumsanteil zusteht.

8. Gewährleistung

7.1 ARDIS GmbH leistet für originalverpackte, fabrikneue Datenträger dafür Gewähr, dass die Ware ordnungsgemäß ist und die gewöhnlichen Eigenschaften aufweist; für besondere Eigenschaften wird nur gehaftet, wenn dies schriftlich zugesagt wurden. Zusagen in Verkaufskatalogen, Prospekten und Werbematerialien sowie auf der Website von ARDIS GmbH sind unverbindlich. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übernahme der Leistung. Der Regressanspruch gemäß § 933b ABGB ist nach 6 Monaten ab Übernahme der Leistung verjährt.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware umgehend bei Übernahme zu untersuchen und hierbei festgestellte Mängel unverzüglich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bei ARDIS GmbH anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat bei sonstigem Anspruchsverlust längstens binnen 3 Tagen nach der Übernahme bzw. nach der Entdeckung bei ARDIS GmbH einzulangen. Wird die Mängelrüge nicht ordnungsgemäß und fristgerecht erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
7.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Ware unsachgemäß gelagert oder behandelt worden ist.
7.5 Es steht ARDIS GmbH frei, die mangelhaften Daten zu verbessern oder verbessern zu lassen, sie auszutauschen, das Fehlende nachzutragen, den Preis gegen Gewährung einer Gutschrift zu mindern, oder die Daten gegen Rückerstattung des bezahlten Rechnungsbetrages zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten.
7.6 Nach Verständigung von der Beanstandung einer Ware lässt ARDIS GmbH die Datenträger abholen. Die Rücksendung einer beanstandeten Ware darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung von ARDIS GmbH erfolgen. ARDIS GmbH übernimmt keine Kosten für einen Express-Rück- und/oder Hintransport für beanstandete Datenträger.

9. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Für entgangenen Gewinn, insbesondere wegen verzögerter oder nicht erfolgter Lieferung, haftet ARDIS GmbH nur bei krass-grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, deren Vorliegen der Kunde zu beweisen hat.

10. Produkthaftung

Bei Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, die auf das Produkthaftungsgesetz gestützt werden, ist der Kunde verpflichtet, ARDIS GmbH unverzüglich zu verständigen und sämtliche Informationen über den geltend gemachten Anspruch zu übergeben. Für den Fall, dass der Kunde seiner Verpflichtung gegenüber seinem Kunden zur Namhaftmachung von ARDIS GmbH als Vorlieferanten nicht innerhalb der im Produkthaftungsgesetz gesetzlich vorgesehenen Frist nachkommt und deswegen als Haftpflichtiger in Anspruch genommen wird, steht dem Kunden kein Regressanspruch gegen ARDIS GmbH zu.

11. Urheberrechte und sonstige Schutzrechte von ARDIS GmbH

10.1 ARDIS GmbH behält sich sämtliche Rechte an ihren Lieferungen und/oder Leistungen, insbesondere den von ihr erstellten Entwürfen, Angeboten, Projekten, Zeichnungen, Präsentationsdokumenten, Layout-Präsentationen, Bildern, Fotos, Grafiken sowie an den fertigen Waren selbst vor. Das gilt auch für Teile von Lieferungen und Leistungen und sämtliche Videodateien sowie alle anderen von ARDIS GmbH auf ihrer Website www.ardis-archaeology.com zur Verfügung gestellten Inhalte und Daten, in der Folge kurz: „Inhalte der Website“). Lieferungen, Leistungen und Inhalte der Website sowie Teile davon dürfen nicht in einer über den Vertragszweck hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
10.2 Mit der Erstellung von Präsentationen, Layouts und/oder Konzepten räumt ARDIS GmbH dem Kunden keine Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen ein, auch wenn dafür Honorar gezahlt wurde. Die Weitergabe der Präsentationsschrift an Dritte, die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Nachbildung oder sonstige Verwertung der präsentierten Ideen und Lösungen ist ohne vorherige Zustimmung von ARDIS GmbH weder in Teilen noch im Gesamten zulässig.
10.3 Werden die von ARDIS GmbH präsentierten Ideen und Lösungen vom Kunden nicht eingesetzt, ist ARDIS GmbH berechtigt, diese anderweitig zu verwenden. Die Präsentationsschrift sowie die Layoutpräsentation sowie sonstige Unterlagen sind ARDIS GmbH auf Verlangen nach Beendigung der Präsentation zurückzugeben.
10.4 Der Kunde anerkennt die nationalen, internationalen und Gemeinschaftsmarkenrechte von ARDIS GmbH, nämlich insbesondere die Wort-Bild-Marke „ARDIS GmbH“.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich unwiderruflich, - die Urheberrechte von ARDIS GmbH nicht zu verletzen; - die Schutzrechte von ARDIS GmbH weder direkt noch indirekt, selbst oder über Dritte anzugreifen; - selbst weltweit keinerlei Schutzrechte, insbesondere Marken, Gebrauchsmuster oder Patente zu registrieren oder durch Dritte registrieren zu lassen oder geltend zu machen, die die Schutzrechte von ARDIS GmbH verletzen oder mit diesen ganz oder teilweise identisch oder ihnen verwechselbar ähnlich oder äquivalent sind und - die Produkte von ARDIS GmbH nicht zu kopieren oder nachzuahmen oder durch Dritte kopieren oder nachahmen zu lassen.
10.6 Der Kunde ist verpflichtet, ARDIS GmbH gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen wegen Verletzungen von Urheberechten und/oder Leistungsschutzrechten, Marken-, Muster-, Patent-, und Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten gegen ARDIS GmbH erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
10.7 Wenn ein Auftrag des Kunden nach Ansicht von ARDIS GmbH Urheberrechte, sonstige geistige Eigentumsrechte oder gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt, hat ARDIS GmbH den Kunden darauf hinzuweisen. Besteht der Kunde auf der Auftragsdurchführung, haftet diesfalls ARDIS GmbH nicht für allfällige nachteilige Rechtsfolgen. Der Kunde verpflichtet sich auch in diesem Fall, ARDIS GmbH gemäß Punkt 10.8 für sämtliche allfällige Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
10.8 Für jeden Fall des Zuwiderhandelns gegen eine der Verpflichtungen nach den Punkten 10.1 bis 10.7 verpflichtet sich der Kunde unwiderruflich, ARDIS GmbH eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende, von einem Verschulden und dem Eintritt eines Schadens unabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 25.000,-- (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) zu bezahlen, wobei über diesen Betrag hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche oder Ansprüche auf Rechnungslegung, angemessenes Entgelt sowie Unterlassungsansprüche von ARDIS GmbH unberührt bleiben.

12. Namen oder Markenaufdruck, Referenzen

11.1 ARDIS GmbH ist zur Anbringung eines Herstellernachweises und/oder Firmennamens und/oder der Marken von ARDIS GmbH oder der Geschäftspartner von ARDIS GmbH auf die zur Ausführung gelangenden Lieferungen/Leistungen auch ohne gesonderte Bewilligung des Kunden berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, diese Zeichen auf dem Datenträger zu belassen, sie nicht zu entfernen und ARDIS GmbH gegebenenfalls die Erneuerung zu ermöglichen.
11.2 ARDIS GmbH darf den Namen des Kunden sowie das für den Kunden realisierte Projekt als Referenz nutzen und auch die für den Kunden erbrachten Lieferungen/ Leistungen jedermann präsentieren, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.

13. Vertragsdauer und Kündigung, Änderung der AGB

12.1 Verträge mit ARDIS GmbH über wiederkehrende Leistungen, insbesondere Betreuungsverträge, werden, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen und sind unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsletzten ordentlich aufkündbar.
12.2 ARDIS GmbH ist in folgenden Fällen berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechtsbehelfe mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und das volle Entgelt zu fordern: - wenn sich herausstellt, dass die von ARDIS GmbH zu erbringende Lieferung und/ oder Leistung gegen gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften und/oder Aufträge verstößt; - wenn der Kunde mit einer Zahlung um mehr als 14 Tage in Verzug ist und von ARDIS GmbH unter Nachfristsetzung erfolglos gemahnt wurde; - wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen; bei Verstoß des Kunden gegen Pflichten gemäß Punkt 10. - wenn der Kunde gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrags oder dieser AGB verstößt.
12.3 ARDIS GmbH behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. ARDIS GmbH wird dem Kunden die geänderten AGB in geeigneter Form zur Kenntnis bringen. Sofern der Kunde den geänderten AGB nicht binnen 10 Tagen widerspricht, gelten die neuen AGB als genehmigt.

14. Verschiedenes

13.1 Erfüllungsort ist Innsbruck.
13.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das Landesgericht in Innsbruck vereinbart.
13.3 Für sämtliche zwischen Kunden und ARDIS GmbH bestehende Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie allfälliger IPR-rechtlicher Verweisungen oder Weiterverweisungen.

15. Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Kunde verpflichtet sich, jedermann in alle von ihm übernommenen Verpflichtungen einzubinden, dem er die Verwahrung oder den Gebrauch der Daten oder Bilder oder der Leistungen von ARDIS GmbH, aus welchem Rechtsgrund auch immer, gestattet und die von ihm übernommenen Verpflichtungen auch auf einen jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen.

ARDIS GmbH, Mag. Karsten Wink, Innsbruck, am 23.02.2021